Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung darf kein Fischereifahrzeug der Union, für das ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) vorgeschrieben ist, ohne eine betriebsbereite Satellitenortungsanlage an Bord den Hafen verlassen.
(2)
Wenn sich ein Fischereifahrzeug der Union im Hafen befindet, darf die Satellitenortungsanlage nur abgeschaltet werden, wenn:
Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats können genehmigen, dass die Vorabmeldung gemäß Buchstabe a durch eine automatische vom System generierte VMS-Nachricht oder einen automatischen Alarm ersetzt wird, um anzugeben, dass das Fischereifahrzeug der Union sich innerhalb eines vorab bestimmten geografischen Gebiets eines Hafens befindet.
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Union, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.