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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL II: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
    • KAPITEL IV: Schiffsüberwachungssystem

Art. 18 Ausrüstung von  Fischereifahrzeugen der Union mit Satellitenortungsanlagen

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung darf kein  Fischereifahrzeug der Union, für das ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) vorgeschrieben ist, ohne eine betriebsbereite Satellitenortungsanlage an Bord den Hafen verlassen.

(2) 

Wenn sich ein  Fischereifahrzeug der Union im Hafen befindet, darf die Satellitenortungsanlage nur abgeschaltet werden, wenn:

a)
das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaates und das FÜZ des Küstenmitgliedstaates vorab informiert wurden;
b)
die nächste Meldung zeigt, dass das  Fischereifahrzeug der Union seine Position im Vergleich zur vorangegangenen Meldung nicht verändert hat.

Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats können genehmigen, dass die Vorabmeldung gemäß Buchstabe a durch eine automatische vom System generierte VMS-Nachricht oder einen automatischen Alarm ersetzt wird, um anzugeben, dass das  Fischereifahrzeug der Union sich innerhalb eines vorab bestimmten geografischen Gebiets eines Hafens befindet.

(3) Dieses Kapitel gilt nicht für  Fischereifahrzeuge der Union, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.