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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL II: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
    • KAPITEL IV: Schiffsüberwachungssystem

Art. 21 Kontrollmaßnahmen der Flaggenmitgliedstaaten

Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Richtigkeit der gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten regelmäßig und systematisch überwacht und kontrolliert wird, und reagiert umgehend, wenn festgestellt wird, dass Daten ungenau oder unvollständig sind.