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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL VIII: MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER EINHALTUNG DER ZIELE DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
    • KAPITEL II: Abzug von Fangmöglichkeiten

Art. 140 Konsultation zu Abzügen von Fangmöglichkeiten

Bei Abzügen von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 105 Absätze 4 und 5 und Artikel 106 Absatz 3 der Kontrollverordnung beratschlagt sich die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat über vorgeschlagene Maßnahmen. ²Der betreffende Mitgliedstaat beantwortet die Anfrage der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen.