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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL II: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
    • KAPITEL IV: Schiffsüberwachungssystem

Art. 24 Übertragung von Daten an den Küstenmitgliedstaat

(1) 

Das FÜZ jedes Flaggenmitgliedstaats garantiert die automatische Übertragung der nach Artikel 19 bereitgestellten Daten für die Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats an das FÜZ eines Küstenmitgliedstaats, solange sich diese Fischereifahrzeuge in den Gewässern dieses Küstenmitgliedstaats aufhalten. ²Diese Daten werden unmittelbar nach ihrem Eingang beim FÜZ des Flaggenmitgliedstaats an das FÜZ des Küstenstaats weitergeleitet.

(2) Küstenmitgliedstaaten, die ein Gebiet gemeinsam überwachen, können eine gemeinsame Empfangsstation für die Übertragung der nach Artikel 19 der vorliegenden Verordnung geforderten Daten angeben. ²Sie teilen dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste mit Längen- und Breitengradkoordinaten zur Abgrenzung seiner ausschließlichen Wirtschaftszone oder ausschließlichen Fischereizone in einem mit dem geodätischen Weltsystem 1984 (WGS 84) kompatiblen, wenn möglich elektronischen Format. ²Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über etwaige Änderungen dieser Koordinaten. ³Alternativ können die Mitgliedstaaten diese Liste auf der Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung veröffentlichen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragung von VMS-Daten gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Kontrollverordnung zwischen ihren zuständigen Behörden wirksam koordiniert wird, unter anderem über klare, dokumentierte Verfahren zu diesem Zwecke.