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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

ANNEX XIX

ANNEX XIX

METHODE ZUR ERSTELLUNG DER STICHPROBENPLÄNE ZUM WIEGEN ANGELANDETER FISCHEREIERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 60 ABSATZ 1 DER KONTROLLVERORDNUNG

In diesem Anhang ist festgelegt, nach welcher Methodik die Mitgliedstaaten die Stichprobenpläne gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Kontrollverordnung erstellen.

1.
Zweck des Stichprobenplans ist sicherzustellen, dass Fischereierzeugnisse bei der Anlandung korrekt gewogen werden.
2.
Die Stichprobengröße hängt davon ab, wie hoch im Mitgliedstaat der Anlandung für den Hafen/den Ort/die Region das Risiko ist, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden.
3.
Die Mitgliedstaaten definieren das Risiko wie folgt: „sehr niedrig“, „niedrig“, „mittelhoch“, „hoch“ und „sehr hoch“.
4.
Bei der Einstufung des Risikos eines Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Kriterien. Hierzu zählen, wenn auch nicht ausschließlich:
Umfang der Anlandungen der Zielpopulation unter Einbeziehung aller regulierten Bestände;
Umfang festgestellter früherer Verstöße bei Anlandungen in dem betreffenden Hafen/dem Ort/der Region;
Gesamtzahl durchgeführter Inspektionen in dem betreffenden Hafen/dem Ort/der Region;
Verfügbarkeit von Quoten für die Fischereifahrzeuge, die in dem betreffenden Hafen/dem Ort/der Region anlanden;
Verwendung von Standardkisten;

Gegebenenfalls:

Fluktuation der Marktpreise für die angelandeten Fischereierzeugnisse;
Betrugsrisiko in dem betreffenden Hafen/dem Ort/der Region.
5.
Die Stichprobe muss repräsentativ sein und mindestens ebenso wirksam wie eine einfache Zufallsstichprobe.
6.
Wenn Fischereierzeugnisse in Standardkisten angelandet werden, entscheidet sich die Mindestanzahl an Kisten in einer Probe nach dem festgestellten Risiko. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der zu wiegenden Kisten je nach Risiko vorzugsweise in Tabellenform angeben, wie nachstehend veranschaulicht:



Anzahl angelandeter Kisten einzelner ArtenAnzahl zu wiegender Kisten je nach Risikostufe
sehr niedrigniedrigmittelhochhochsehr hoch
0-251 1 1 1 2
25-501 2 3 4 5
50-1001 3 4 5 6
100-2002 4 5 6 7
Jede weiteren 1001 1 2 3 4
7.
Der Stichprobenplan enthält auch Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass
Betreiber den Vorgaben für Stichproben nachkommen;
die Ergebnisse des Wiegens nach Maßgabe der Stichprobenpläne für die in Artikel 60 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten Zwecke genutzt werden;
eine bestimmte Zahl ausgewählter Anlandungen von Fischereierzeugnissen, die jeder Mitgliedstaat anhand seiner Risikoanalyse festlegt, in Gegenwart von Vertretern der zuständigen Behörden gewogen wird.
8.
Risikoanalysen, Datenbewertungen, Validierungsverfahren, Audits und sonstige Unterlagen, auf denen die Erstellung – und künftige Änderungen – des Stichprobenplans beruhen, sind zu dokumentieren und für Prüfungen bereitzustellen.