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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL II: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
    • KAPITEL III: Markierung und Kennzeichnung von  Fischereifahrzeugen der Union und deren Fanggerät
      • Abschnitt 1: Markierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen

Art. 7 An Bord eines  Fischereifahrzeugs der Union mitzuführende Dokumente

(1) Der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr führt an Bord Dokumente mit, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff registriert ist, ausgestellt wurden und aus denen mindestens folgende Angaben zum Fischereifahrzeug hervorgehen:

a)
gegebenenfalls der Name;
b)
der (die) Buchstabe(n) des Hafens oder Distrikts, in dem das Fahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist;
c)
gegebenenfalls das internationale Rufzeichen;
d)
Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und, soweit zutreffend, des Charterers (der Charterer);
e)
die Länge über alles, Antriebsmaschinenleistung, Bruttoraumzahl und bei  Fischereifahrzeugen der Union, die nach dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt wurden, das Datum der Indienststellung.

(2) Auf  Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 17 Metern oder mehr, die über Fischladeräume verfügen, führt der Kapitän genaue Zeichnungen mit Beschreibungen dieser Fischladeräume mit, einschließlich der Angabe aller Zugänge und der Ladekapazität in Kubikmetern.

(3) Der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union mit Seewasserkühltanks führt ein aktuelles Dokument mit, das das Fassungsvermögen der Tanks in Kubikmetern in Abständen von 10 cm angibt.

(4) Die in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Dokumente werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt. ²Jede Änderung der Angaben in den Dokumenten nach den Absätzen 1 bis 3 muss von einer zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt werden.

(5) 

Die in diesem Artikel genannten Dokumente werden auf Verlangen zur Prüfung und Inspektion vorgelegt.