Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr führt an Bord Dokumente mit, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff registriert ist, ausgestellt wurden und aus denen mindestens folgende Angaben zum Fischereifahrzeug hervorgehen:
(2) Auf Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 17 Metern oder mehr, die über Fischladeräume verfügen, führt der Kapitän genaue Zeichnungen mit Beschreibungen dieser Fischladeräume mit, einschließlich der Angabe aller Zugänge und der Ladekapazität in Kubikmetern.
(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit Seewasserkühltanks führt ein aktuelles Dokument mit, das das Fassungsvermögen der Tanks in Kubikmetern in Abständen von 10 cm angibt.
(4) Die in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Dokumente werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt. ²Jede Änderung der Angaben in den Dokumenten nach den Absätzen 1 bis 3 muss von einer zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt werden.
(5)
Die in diesem Artikel genannten Dokumente werden auf Verlangen zur Prüfung und Inspektion vorgelegt.