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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL III: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL VII: Maschinenleistung

Art. 61 Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung

(1) Die höchste Dauerleistung einer neuen Antriebsmaschine, einer Ersatzantriebsmaschine und einer Antriebsmaschine, die technisch verändert wurde, wie in Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Kontrollverordnung beschrieben, ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates  amtlich zu bescheinigen.

(2) Eine Antriebsmaschine gilt als technisch verändert gemäß Absatz 1, wenn eine ihrer Hauptkomponenten (Teile) einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Einspritzanlage, Ventile oder Turbolader, Kolben, Zylinderbuchsen, Gestänge oder Zylinderköpfe verändert oder durch neue Teile mit anderen technischen Daten ersetzt wurden, was zu einer veränderten Leistung führt, oder wenn Maschineneinstellungen wie Einspritzwerte, Turboladerkonfiguration oder Ventilsteuerung verändert wurden. ²Die Art der technischen Veränderung ist in der in Absatz 1 genannten Bescheinigung genau zu erklären.

(3) Der Inhaber einer Fanglizenz unterrichtet die zuständigen Behörden, bevor eine neue Antriebsmaschine installiert oder eine vorhandene Antriebsmaschine ersetzt oder technisch verändert wird.

(4) Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, ab dem 1. Januar 2012. Für andere Fischereifahrzeuge gilt er ab dem 1. Januar 2013. Er findet nur auf Fischereifahrzeuge Anwendung, auf denen neue Antriebsmaschinen installiert oder deren vorhandene Antriebsmaschinen ersetzt oder technisch verändert wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist.