Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Wurde eine Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt, werden die Punkte, die die Grundlage für die Aussetzung der Fanglizenz bilden, nicht gelöscht. ²Etwaige neue, dem Inhaber der Fanglizenz zugewiesene Punkte werden den bestehenden Punkten im Sinne von Artikel 129 der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.
(2) Wurden Punkte gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Kontrollverordnung gelöscht, wird der Inhaber der Fanglizenz bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 der Kontrollverordnung so betrachtet, als ob seine Fanglizenz nicht gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt war.
(3)
Sofern die Gesamtpunktzahl, die dem Inhaber der Fanglizenz für das Fischereifahrzeug zugewiesen wurde, über zwei Punkten liegt, werden zwei Punkte gelöscht, wenn
Für jeden Zeitraum von drei Jahren nach dem letzten schweren Verstoß kann der Inhaber einer Fanglizenz eine der Optionen unter Buchstabe a, b, c oder d in Anspruch nehmen, um die Zahl der zugewiesenen Punkte zu verringern, vorausgesetzt eine solche Verringerung führt nicht dazu, dass alle der Lizenz zugewiesenen Punkte gelöscht werden.
(4) Wurden die Punkte gemäß Absatz 3 gelöscht, wird der Inhaber der Fanglizenz davon in Kenntnis gesetzt. ²Der Inhaber der Fanglizenz wird ebenfalls über die Zahl der verbleibenden Punkte informiert.