Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1)
Wird der einem Mitgliedstaat entstandene Nachteil durch eine Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht vollständig oder teilweise ausgeglichen, ergreift die Kommission so bald wie möglich nach Erhalt der Informationen gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung die notwendigen Maßnahmen, um den erlittenen Nachteil auszugleichen.
(2)
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 legen Folgendes fest: