Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Die Mitgliedstaaten behandeln die von den EU-Inspektoren nach Artikel 123 der vorliegenden Verordnung übermittelten Berichte wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren.
(2) Der Mitgliedstaat, der den EU-Inspektor ernannt hat, oder gegebenenfalls die Kommission oder die Europäische Fischereiaufsichtsagentur arbeitet mit dem Mitgliedstaat zusammen, der infolge eines Berichts eines EU-Inspektors handelt, um rechtliche und verwaltungstechnische Vorgänge zu erleichtern.
(3)
Der EU-Inspektor wirkt auf Anfrage in Verfahren mit, die ein Mitgliedstaat aufgrund von Verstößen einleitet und sagt als Zeuge aus.