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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL III: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL II: Fischereilogbuch, Anlandeerklärung und Umladeerklärung in elektronischer Form
      • Abschnitt 2: Besondere Vorschriften für Fischereilogbücher in elektronischer Form

Art. 47 Häufigkeit der Übermittlung

(1) 

Auf See übermittelt der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Fischereilogbuchdaten mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr, auch dann, wenn kein Fang vorliegt. Außerdem übermittelt er diese Daten

a)
auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats;
b)
unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes;
c)
vor dem Einlaufen in den Hafen;
d)
zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See;
e)
bei Ereignissen, die in den Rechtsvorschriften der EU oder des Flaggenstaats festgelegt sind.

Hat der letzte Fangeinsatz weniger als eine Stunde vor dem Einlaufen in den Hafen stattgefunden, können die unter den Buchstaben b und c genannten Übermittlungen in einer Nachricht erfolgen.

(1a)  Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union sendet vor der Ausfahrt aus dem Hafen und vor jeder anderen elektronischen Meldung im Zusammenhang mit der Fangreise eine elektronische Auslaufmeldung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

(2) Der Kapitän kann Berichtigungen des elektronischen Fischereilogbuchs und der Umladedaten bis zur letzten Übermittlung gemäß Absatz 1 Buchstabe c vornehmen. ²Berichtigungen müssen eindeutig zu erkennen sein. ³Sämtliche Originaldaten des elektronischen Fischereilogbuchs und deren Berichtigungen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gespeichert.

(3) Der Kapitän bewahrt während jedes Aufenthalts außerhalb des Hafens und bis zur Vorlage der Anlandeerklärung eine Kopie der in Absatz 1 genannten Daten an Bord des Fischereifahrzeugs auf.

(4) 

Wenn ein  Fischereifahrzeug der Union im Hafen liegt, keine Fischereierzeugnisse an Bord hat und der Kapitän die Anlandeerklärung für alle Fangeinsätze während der letzten Fangreise vorgelegt hat, kann die Datenübermittlung nach Absatz 1 vorbehaltlich einer vorherigen Unterrichtung des FÜZ des Flaggenmitgliedstaats ausgesetzt werden. Die Übermittlung wird wieder aufgenommen, sobald das  Fischereifahrzeug der Union den Hafen verlässt. ²Bei  Fischereifahrzeugen der Union, die mit VMS ausgestattet sind und ihre Daten darüber übermitteln, ist eine vorherige Unterrichtung nicht erforderlich.