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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL IV: KONTROLLE DER VERMARKTUNG
    • KAPITEL II: Wiegen von Fischereierzeugnissen
      • Abschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten

Art. 79 Häfen zum Wiegen von Fängen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling

(1) 

Fänge von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung werden direkt bei der Anlandung gewogen. Allerdings können Fänge von diesen Arten in den folgenden Fällen auch nach dem Transport gewogen werden, wenn

bei einem Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats der betreffende Mitgliedstaat einen Kontrollplan gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXI beschriebenen risikobasierten Methodik verabschiedet hat;
bei einem Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat die betreffenden Mitgliedstaaten ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXII beschriebenen risikobasierten Methodik angenommen haben

und der Kontrollplan oder das Kontrollprogramm von der Kommission genehmigt wurde.

(2) Jeder betroffene Mitgliedstaat legt fest, in welchen seiner Häfen die Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung gewogen werden, und stellt sicher, dass jene Arten ausschließlich in diesen Häfen angelandet werden. Solche Häfen haben:

a)
feste Anlande- und Umladezeiten;
b)
feste Anlande- und Umladeplätze;
c)
feststehende Inspektions- und Überwachungsverfahren.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Liste dieser Häfen und die in diesen Häfen geltenden Inspektions- und Überwachungsverfahren mit, einschließlich der Modalitäten und Bedingungen für die Erfassung und Übermittlung der Mengen jeder dieser Fischarten bei jeder Anlandung.

(4) Jede Änderung der Liste von Häfen und der Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 3 wird der Kommission mindestens 15 Tage vor deren Inkrafttreten mitgeteilt.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Anlanden von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung außerhalb der Europäischen Union durch ihre Fischereifahrzeuge in Häfen erfolgt, die von Drittländern, die mit der Europäischen Union Abkommen geschlossen haben, die solche Arten betreffen, ausdrücklich zum Zweck des Wiegens ausgewählt wurden.

(6) Die Kommission übermittelt die Angaben gemäß den Absätzen 3 und 4 sowie die Liste der von Drittländern bezeichneten Häfen an alle betroffenen Mitgliedstaaten.

(7) Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Häfen und Änderungen hierzu auf ihren offiziellen Websites.