freiRecht
Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL III: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL II: Fischereilogbuch, Anlandeerklärung und Umladeerklärung in elektronischer Form
      • Abschnitt 1: Ausfüllen und Übermittlung von Fischereilogbuch sowie der Angaben der Anlandeerklärung und Umladeerklärung in elektronischer Form

Art. 41 Nicht zugängliche Daten

(1) Beobachten die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats in seinen Gewässern ein  Fischereifahrzeug der Union, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt, und können sie nicht gemäß Artikel 44 dieser Verordnung auf die Fischereilogbuch- oder Umladedaten zugreifen, so fordern sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf, ihnen den Zugriff zu sichern.

(2) Wird der in Absatz 1 genannte Zugang nicht innerhalb von vier Stunden nach dieser Aufforderung gewährleistet, teilt der Küstenmitgliedstaat dies dem Flaggenmitgliedstaat mit. ²Bei Eingang der Mitteilung übermittelt der Flaggenmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat die Daten unverzüglich mit den verfügbaren elektronischen Mitteln.

(3) Erhält der Küstenmitgliedstaat die in Absatz 2 genannten Daten nicht, so übermittelt der Kapitän oder der Betreiber des  Fischereifahrzeugs der Union oder deren Vertreter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats die Daten und eine Kopie der in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten Rückmeldung auf Anfrage mit den verfügbaren, nach Möglichkeit elektronischen Mitteln. ²Der Mitgliedstaat entscheidet, welche Telekommunikationsmittel zu nutzen sind und gibt sie auf seiner Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung bekannt.

(4) Kann der Kapitän oder der Betreiber des  Fischereifahrzeugs der Union oder deren Vertreter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats keine Kopie der in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten Rückmeldung vorlegen, so darf das betreffende Schiff so lange nicht in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischen, bis der Kapitän, der Betreiber oder deren Vertreter diesen Behörden eine Kopie der Rückmeldung oder der in Artikel 14 Absatz 1 der Kontrollverordnung genannten Daten vorlegen kann.