Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
Die Mitgliedstaaten bestimmen das Format, das von Fischereifahrzeugen der Union unter ihrer Flagge und ihren zuständigen Behörden beim Ausfüllen und der Übermittlung des Fischereilogbuchs sowie der Angaben der Umlade- und Anlandeerklärung gemäß den Artikeln 15, 21 und 24 der Kontrollverordnung verwendet wird.
Das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in elektronischer Form werden gemäß den Anweisungen in Anhang X ausgefüllt.