Art. 23 Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete und der Ausfahrt
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein FÜZ mittels der VMS-Daten jeweils Datum und Uhrzeit der Einfahrt seiner Fischereifahrzeuge in und ihrer Ausfahrt aus den folgenden Gebieten überwacht:
- a)
- Seegebiete, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten;
- b)
- Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Artikel 50 der Kontrollverordnung;
- c)
- die Regelungsbereiche der regionalen Fischereiorganisationen, in denen die Europäische Union oder bestimmte Mitgliedstaaten Vertragspartei sind;
- d)
- Gewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit eines Drittlandes.