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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL VI: INSPEKTIONEN
    • KAPITEL III: Inspektionsbericht

Art. 116 Ausfüllen der Inspektionsberichte

(1) Wird ein Inspektionsbericht von Hand auf Papier verfasst, werden lesbare, unauslöschliche und klare Aufzeichnungen gemacht. ²Einträge im Bericht dürfen weder gelöscht noch geändert werden. ³Wird in dem von Hand geschriebenen Bericht ein Fehler gemacht, wird der fehlerhafte Eintrag sauber durchgestrichen und vom betreffenden Inspektor abgezeichnet.

(2) Der zuständige Inspektor unterzeichnet den Bericht. ²Der Betreiber wird aufgefordert, den Bericht zu unterzeichnen. ³Unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften gilt die Unterschrift des Betreibers als Kenntnisnahme des Berichts und kann nicht als Zustimmung zum Inhalt gewertet werden.

(3) Die Inspektoren können die Inspektionsberichte gemäß Artikel 115 der vorliegenden Verordnung elektronisch ausfüllen.