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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL II: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
    • KAPITEL IV: Schiffsüberwachungssystem

Art. 22 Häufigkeit der Datenübertragung

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 19 der vorliegenden Verordnung geforderten Daten für seine Fischereifahrzeuge mindestens alle zwei Stunden über das VMS an sein FÜZ gemeldet werden. ²Das FÜZ kann beschließen, eine Übermittlung der Daten in kürzeren Abständen zu fordern.

(2) Das FÜZ hat die Möglichkeit, die aktuelle Position jedes seiner Fischereifahrzeuge abzufragen.