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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • : Regeln für den Datenaustausch

Art. 146j Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten

(1) Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten, die für jeden elektronischen Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle zu verwenden sind, einschließlich der Änderungen infolge der Artikel 146f, 146g und 146h, werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten bestimmt.

(2) 

Die in Absatz 1 genannten Änderungen werden auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission eindeutig gekennzeichnet und mit dem Datum versehen, zu dem die Änderung in Kraft tritt. ²Solche Änderungen werden frühestens sechs Monate und spätestens 18 Monate nach ihrer Verabschiedung wirksam. ³Der Zeitplan wird von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.