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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL VI: INSPEKTIONEN
    • KAPITEL I: Durchführung von Inspektionen
      • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 98 Allgemeine Grundsätze

(1) Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen verfolgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zu inspizierenden Schiffe einen risikobasierten Ansatz unter Nutzung aller zur Verfügung stehenden Informationen. ²In Einklang mit diesem Ansatz führen die Inspektoren Inspektionen gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften durch.

(2) Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen stimmen die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten der Überwachung, Inspektion und Durchsetzung von Vorschriften aufeinander ab. ²Zu diesem Zweck sind in Artikel 46 der Kontrollverordnung die Verabschiedung und Durchführung von nationalen Kontrollprogrammen und in Artikel 94 der Kontrollverordnung die Durchführung von gemeinsamen Kontrollprogrammen vorgesehen, unter die sowohl Einsätze auf See als auch an Land fallen, soweit sie notwendig sind, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

(3) Auf der Grundlage einer risikobasierten Kontroll- und Durchsetzungsstrategie führt jeder Mitgliedstaat auf objektive Weise die nötigen Inspektionen durch, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus Fangtätigkeiten, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, in Käfige oder Zuchtanlagen verbracht, verarbeitet, befördert, gelagert, vermarktet oder für Besatzzwecke verwendet werden.

(4) Inspektionen werden derart durchgeführt, dass die Hygiene und Qualität der Fischereierzeugnisse möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Fischereiinformationssysteme den direkten elektronischen Austausch von Informationen zu Hafenstaatinspektionen untereinander sowie nach Bedarf mit anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls der von ihr benannten Stelle im Sinne des Artikels 111 der Kontrollverordnung ermöglichen.