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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL VII: DURCHSETZUNG

Art. 130 Folgemaßnahmen nach Aussetzung und endgültigem Entzug einer Fanglizenz

(1) Bei Aussetzung oder endgültigem Entzug einer Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung setzt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats den Inhaber der Fanglizenz unverzüglich von der Aussetzung oder dem endgültigen Entzug in Kenntnis.

(2) Bei Eingang der Informationen gemäß Absatz 1 sorgt der Inhaber der Fanglizenz dafür, dass das betreffende Fischereifahrzeug jegliche Fangtätigkeit unverzüglich einstellt. ²Er stellt sicher, dass es unverzüglich seinen Heimathafen oder einen von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bezeichneten Hafen ansteuert. ³Während der Fahrt sind die Fanggeräte gemäß Artikel 47 der Kontrollverordnung verzurrt und verstaut. Der Inhaber der Fanglizenz stellt sicher, dass alle Fänge an Bord des Fischereifahrzeugs entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats behandelt werden.