Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur verabschiedet die Kommission sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Liste von EU-Inspektoren.
(2) Nach Erstellung der ursprünglichen Liste teilen die Mitgliedstaaten und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur der Kommission jährlich bis zum 31. Oktober ihre Änderungswünsche für die Liste des folgenden Kalenderjahres mit. ²Die Kommission ändert die Liste bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres entsprechend.
(3) Die Liste und Änderungen werden auf der offiziellen Website der EU-Fischereiaufsichtsagentur veröffentlicht.