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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL VI: INSPEKTIONEN
    • KAPITEL V: EU-Inspektoren

Art. 120 Liste der EU-Inspektoren

(1) Auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur verabschiedet die Kommission sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Liste von EU-Inspektoren.

(2) Nach Erstellung der ursprünglichen Liste teilen die Mitgliedstaaten und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur der Kommission jährlich bis zum 31. Oktober ihre Änderungswünsche für die Liste des folgenden Kalenderjahres mit. ²Die Kommission ändert die Liste bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres entsprechend.

(3) Die Liste und Änderungen werden auf der offiziellen Website der EU-Fischereiaufsichtsagentur veröffentlicht.