Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Zu jeder Übertragung von Fischereilogbuch-, Umlade-, Vorabmeldungs- oder Anlandedaten erhält das Fischereifahrzeug der Union eine Rückmeldung. ²In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.
(2) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union bewahrt die Rückmeldung bis zum Ende der Fangreise auf.