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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL II: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
    • KAPITEL IV: Schiffsüberwachungssystem

Art. 25 Technisches Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage

(1) Bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage an Bord eines  Fischereifahrzeugs der Union übermittelt der Kapitän oder sein Stellvertreter ab dem Zeitpunkt, zu dem der Defekt festgestellt wird oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er gemäß Absatz 4 oder Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung informiert worden ist, dem FÜZ alle vier Stunden die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs über ein geeignetes Telekommunikationsmittel. ²Der Mitgliedstaat entscheidet, welche Telekommunikationsmittel zu nutzen sind und gibt sie auf seiner Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung bekannt.

(2) Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats gibt die in Absatz 1 genannten geografischen Positionen nach ihrem Eingang ohne Verzögerung in die VMS-Datenbank ein. ²Manuell in das VMS eingegebene Daten sind in der Datenbank klar von automatischen Einträgen zu unterscheiden. ³Gegebenenfalls werden solche manuell eingegebenen Daten unverzüglich dem Küstenmitgliedstaat übermittelt.

(3) Nach einem technischen Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage verlässt ein  Fischereifahrzeug der Union einen Hafen erst, nachdem die erneute Betriebsbereitschaft der an Bord installierten Satellitenortungsanlage zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Flaggenstaats festgestellt wurde. ²Abweichend hiervon kann das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats seinen Fischereifahrzeugen gestatten, den Hafen ohne betriebsbereite Satellitenortungsanlage zu verlassen, um sie zu reparieren oder auszutauschen.

(4) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder, soweit zutreffend, des Küstenmitgliedstaats versuchen, den Kapitän oder den zuständigen Schiffsführer oder ihren Vertreter in Kenntnis zu setzen, wenn die Satellitenortungsanlage an Bord eines  Fischereifahrzeugs der Union allem Anschein nach defekt oder ausgefallen ist.

(5) Die Entfernung der Satellitenanlage zu Reparaturzwecken oder zum Austausch unterliegt der Zustimmung der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.