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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL II: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
    • KAPITEL III: Markierung und Kennzeichnung von  Fischereifahrzeugen der Union und deren Fanggerät
      • Abschnitt 1: Markierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen

Art. 6 Markierung von Fischereifahrzeugen

 Fischereifahrzeuge der Union sind wie folgt markiert:

a)
Auf beiden Seiten des Bugs sind der Buchstabe oder die Buchstaben des Hafens oder des Distrikts, in dem das  Fischereifahrzeug der Union registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist, so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche in einer sich vom Untergrund abhebenden Farbe so angebracht, dass sie von See und aus der Luft deutlich sichtbar sind.
b)
Bei  Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mehr als 10 Metern bis zu einer Länge über alles von unter 17 Metern beträgt die Höhe der Buchstaben und Zahlen mindestens 25 cm und die Dicke der Striche mindestens 4 cm. Bei  Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 17 Metern und mehr müssen die Buchstaben und Zahlen mindestens 45 cm hoch und die Striche mindestens 6 cm dick sein.
c)
Der Flaggenstaat kann vorschreiben, dass das internationale Rufzeichen (IRCS) oder die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern auf dem Dach des Ruderhauses in einer sich vom Untergrund abhebenden Farbe so aufgemalt werden, dass sie von der Luft aus deutlich sichtbar sind.
d)
Die Kontrastfarben sind weiß und schwarz.
e)
Die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern auf dem Rumpf des  Fischereifahrzeug der Unions werden nicht entfernt, ausgestrichen, geändert, unleserlich gemacht, verdeckt oder verborgen.

Ab dem 1. Januar 2016 gilt die Regelung für die Schiffsidentifizierungsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, die mit der Entschließung A.1078(28) vom 4. Dezember 2013 angenommen wurde und auf die in Kapitel XI-1 Regel 3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 verwiesen wird, für

a)
Fischereifahrzeuge der Union oder alle im Rahmen einer Chartervereinbarung von Betreibern aus der Union kontrollierte Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 100 Tonnen oder mindestens 100 Bruttoregistertonnen oder mindestens 24 Metern Länge über alles, die ausschließlich in Unionsgewässern tätig sind;
b)
alle Fischereifahrzeuge der Union oder alle im Rahmen einer Chartervereinbarung von Betreibern aus der Union kontrollierten Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mindestens 15 Metern, die außerhalb von Unionsgewässern tätig sind;
c)
alle Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die zum Fischfang in Unionsgewässern berechtigt sind.