Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 3: Eigentum
- Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. ²Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. ³Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.