Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 4: Familienrecht
- Abschnitt 2: Verwandtschaft
- Titel 7: Annahme als Kind
- Untertitel 2: Annahme Volljähriger
§ 1769 Verbot der Annahme
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.