Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
- Titel 2: Nießbrauch
- Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen
§ 1061 Tod des Nießbrauchers
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. ²Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.