Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
- Titel 2: Willenserklärung
§ 139 Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.