Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 3: Eigentum
- Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Untertitel 3: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§ 949 Erlöschen von Rechten Dritter
Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. ²Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. ³Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.