Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
- Titel 1: Grunddienstbarkeiten
§ 1020 Schonende Ausübung
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. ²Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.