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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 3: Sachenrecht
    • Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
      • Titel 2: Nießbrauch
        • Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten

§ 1084 Verbrauchbare Sachen

Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei den Vorschriften des § 1067.