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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 4: Familienrecht
    • Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
      • Titel 1: Vormundschaft
        • Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft

§ 1790 Bestellung unter Vorbehalt

Bei der Bestellung des Vormunds kann die Entlassung für den Fall vorbehalten werden, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt.