Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.