Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 4: Familienrecht
- Abschnitt 2: Verwandtschaft
§ 1714 Eintritt der Beistandschaft
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. ²Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.