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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 5: Erbrecht
    • Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
      • Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
        • Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

(1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. ²Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. ³Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.