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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 5: Erbrecht
    • Abschnitt 4: Erbvertrag

§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. ²Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.