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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 3: Sachenrecht
    • Abschnitt 3: Eigentum
      • Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
        • Untertitel 2: Ersitzung

§ 944 Erbschaftsbesitzer

Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.