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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
    • Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
      • Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag
        • Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum
          • Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

§ 555b Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
1.
durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
2.
durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
3.
durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
4.
durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
5.
durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
6.
die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
7.
durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.