Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
§ 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.