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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 5: Erbrecht
    • Abschnitt 1: Erbfolge

§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten

Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. ²Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.