Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 5: Verjährung
- Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.