Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld
- Untertitel 1: Grundschuld
§ 1198 Zulässige Umwandlungen
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. ²Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.