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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
    • Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
      • Titel 20: Bürgschaft

§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. ²Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. ³Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.