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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 3: Sachenrecht
    • Abschnitt 1: Besitz

§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.