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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 5: Erbrecht
    • Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
      • Titel 4: Mehrheit von Erben
        • Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. ²Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.