Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld
- Untertitel 1: Grundschuld
§ 1195 Inhabergrundschuld
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. ²Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.