Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 5: Erbrecht
- Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
- Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Untertitel 1: Nachlassverbindlichkeiten
§ 1968 Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.