Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 5: Erbrecht
- Abschnitt 3: Testament
- Titel 6: Testamentsvollstrecker
§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.