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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
    • Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
      • Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge
        • Untertitel 4: Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

§ 651m Minderung

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. ²Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. ³Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. ²§ 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.