Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 4: Familienrecht
- Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
- Titel 3: Aufhebung der Ehe
§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. ²Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. ³Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.